Satzung DJK Dellwig 1910 e.V.
Vereinssatzung
der DJK Dellwig 1910 e.V.
I. Name, Wesen und Status
1. Der Verein führt den Namen „DJK Dellwig 1910 e.V.“. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“. Er ist gegründet 1910 und wiedergegründet am 17.12.1959 als Rechts-nachfolger des 1935 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins „DJK Dellwig 1910“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Essen.
2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundes-verbandes für Leistungs- und Breitensport. Eruntersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzungunterliegt der Genehmigung des DJK-Verbandes.
3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und unterstützt deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten undPflichten.
4. Der Verein führt das DJK-Zeichen, seine Vereinsfarben sind schwarz-rot.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Sportpflege des Vereines richtet sich grundsätzlich nach den
Bestimmungen des Amateursports, Ausnahmen regeln sich nach den
Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem
DJK-Bundesverband.
7. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJKSportjugend anerkennt. Die Vereinsjugendordnung, welche für die DJKSportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
8. Der Verein „DJK Dellwig 1910 e.V.“ mit Sitz in Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports. Er ist uneigennützig und selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vereins-satzung der DJK Dellwig 1910 e.V.
I. Name, Wesen und Status
1. Der Verein führt den Namen „DJK Dellwig 1910 e.V.“. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“. Er ist gegründet 1910 und wiedergegründet am 17.12.1959 als Rechts-nachfolger des 1935 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins „DJK Dellwig 1910“.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Essen.
2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundes-verbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Verbandes.
3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und unterstützt deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
4. Der Verein führt das DJK-Zeichen, seine Vereinsfarben sind schwarz-rot.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Sportpflege des Vereines richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateur-sports, Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Ein-vernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
7. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK Sportjugendanerkennt. Die Vereinsjugendordnung, welche für die DJK Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
8. Der Verein „DJK Dellwig 1910 e.V.“ mit Sitz in Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports. Er ist uneigennützig und selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
II. Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sachgerechter sportlicher Übungen und Leistungen in den jeweiligen Abteilungen, einschließlich sportlicher Jugendarbeit, verwirklicht. Darüber hinaus will der Verein zur gesamtmenschlichen Entfaltung seiner Mitglieder nach der
Botschaft Jesu Christi in christlicher Verantwortung beitragen.
2. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungs-leiter und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
3. Der Verein fördert Freizeit und Gemeinschaft. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsvollen Christen und Staatsbürgern, zur Achtung Andersdenkender und zur Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen und demokratischen
Lebensordnung.
4. Der Verein sorgt für die Aufbringung und Verwaltung von Mitteln und Spenden zur Erfüllung des Vereinszweckes.
5. Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
6. Der Verein ist parteipolitisch neutral sowie religiös und weltanschaulich tolerant.
7. Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgabenim Sport zur Verfügung zu stellen.
8. Der Verein ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
9. Der Verein als Mitglied des DJK-Bundesverbandes ist verpflichtet, - an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreis-, Diözesan-, Landes- sowie Bundesverbandes teilzunehmen,
- die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen, - die festgesetzten Beiträge termin-gemäß an den Bundes-, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landes-sportbünde zu leisten, - die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes
entsprechend anzugleichen, - die Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und
Fachverbänden zu erfüllen.
III. Mitgliedschaft
1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.
b) Passive Mitglieder,
die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen, die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
c) Ehrenmitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben.
3. Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereines und gemäß den Ehrenordnungen im Bundesverband sowie der Fachverbände.
4. Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.
5. Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, über welchen der Vorstand entscheidet. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
6. Ausschluss
Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der erweiterte Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt der Vereinssatzung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zuwiderhandelt.
7. Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche bzw. digitale Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Monats wirksam. Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus mit dem Tod eines Mitgliedes.
8. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht - an sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereines
teilzunehmen, - die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen von Lehrgängen, Fortbildungsveranstaltungen etc. in Anspruch zu nehmen, - sich an kulturellen und sonstigen Veranstaltungen des Vereines zu beteiligen.
9. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, - die Satzungen und Ordnungen der DJK zu beachten; - die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zuentrichten.
IV. Organe
1. Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereines sind
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Ältestenrat
2. Zusammensetzung
- zum Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer, der Kassierer, der stellvertretende Kassierer, der geistliche Beirat, die
Abteilungsleiter sowie die Jugendleiter der jeweiligen Abteilungen und der Pressewart. - zum erweiterten Vorstand gehören der Vereinsvorstand und der Ältestenrat. - dem geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassierer sowie der geistliche Beirat an.
- Vorstand des Vereines im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder von Ihnen ist alleine berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Geschäftsführer nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die allgemeine Vertretung des Vereines nach innen und außen.
4. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- der Vorsitzende ist für die Führung des Vereines verantwortlich, vertritt den Verein nach innen und außen, beruft Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese. - der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
- der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, führt den Schriftwechsel des Vereines, fertigt die Einladungen und Protokolle, führt die Mitgliederliste sowie das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik. - der stellvertretende Geschäftsführer unterstützt den Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
- der Kassierer verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss sowie den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
- der stellvertretende Kassierer unterstützt den Kassierer bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. - der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammen-arbeit mit dem Vorstand, mit welchem er sich um die religiöse Bildung im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern. Er ist außerdem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. - die Abteilungsleiter sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen, für die Mannschaftsbegleitungen sowie die technische Ausbildung. Sie sind für Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Abteilungsleiter werden nach Bedarf durch Spielausschüsse oder
Mannschaftsführer unterstützt. - den Jugendleitern sind Betreuung und Vertretung der Jugend- und
Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen die Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
- der Pressewart fertigt die Berichte für die Tagespresse und hält die Verbindung mit den Pressestellen im Kreis-, Diözesan sowie Landesverband und mit dem DJK-Sportamt. Er unterstützt die
Verbreitung der Verbandszeitschrift.
5. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach den steuerrechtlich geltenden Vor-schriften (Stand 2024: max. 840,-€) ausgeübt werden. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann dabei nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Auf-stellungen nachgewiesen werden.
6. Wahl und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf zwei Jahre gewählt, der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Geschäftsführer sowie der stellvertretende Kassierer im jeweils darauffolgenden Jahr ebenfalls für zwei Jahre. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Die Jugendleiter werden auf der Jahreshauptversammlung (Jugendtag) in den Abteilungen von den Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen
Abteilung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand tritt in der Regel alle drei Monate zu einer Vorstandssitzung zusammen, zu welchen der Vorsitzende einlädt. Er ist dort beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet.
7. Aufgaben des erweiterten Vorstandes und Beschlussfähigkeit Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach Abschnitt III Nr. 2c und über den Ausschluss eines
Mitgliedes aus dem Verein nach Abschnitt III Nr. 6 dieser Satzung. Die Beratung und Beschluss-fassung über die Neugründung oder Auflösung einer Abteilung obliegt ebenfalls dem erweiterten Vorstand. Dieser ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet.
8. Der Ältestenrat
Dem Ältestenrat gehören bis zu sechs, mindestens jedoch vier Mitgliederan, welche nicht gleichzeitig auch ein Vorstandsamt bekleiden sollen. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Ältestenrat
unterstützt den Vorstand in Fragen von besonderer Wichtigkeit, wie etwa der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. Er steht dem Vorstand beratend zur Seite, unterstützt bei der Durchführung größerer Veranstaltungen und erfüllt ferner seine Aufgaben im erweiterten Vorstand.
9. Die Mitgliederversammlung
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab: - Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) - außerordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fast ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stim-mengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Wahlen bzgl. der Vorstandsämter sowie des Ältestenrates erfolgen in derMitgliederversammlung ebenfalls mit einfacher Mehrheit und werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Eine Abstimmung per Handzeichen genügt jedoch, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied, die
Jugendleiter sollten ebenfalls volljährig sein. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben der Vereins-vorstand sowie jedes Mitglied der Mitgliederversammlung. Es sind zusätzlich zu den Vorstandsämtern zwei Kassenprüferpositionen zu besetzen. Beide Kassenprüfer bleiben für zwei Jahre im Amt, wobei in jedem Jahr jeweils ein Prüfer neu gewählt wird. Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. - Zusammensetzung. Zur Mitglieder-versammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder
- Aufgaben
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen, welche wesentlichen Einfluss auf das Vereinsleben haben. Es sind der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder zu entlasten und, ebenso ein Kassenprüfer, jeweils neu zu wählen. Darüber hinaus sind die von den entsprechenden Gremien gewählten Jugend- und Abteilungsleiter von der Versammlung zu bestätigen und die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beschließen, ferner erfolgt die Festsetzung der Vereinsbeiträge.
- Verfahrensbestimmungen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich bzw. digital unter Angabe der Tages-ordnung und mit Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Anträge auf Änderung der Satzung oder zu Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine
¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist, sind bis eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
. Austritt
Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ versehenen, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis- und Diözesanverband zu übersenden. Der Aus-trittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereines aus dem Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, vom Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, zur weiteren Verwendung für die Sportpflege an den Geber zurück.
VI. Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ versehenen, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem
Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband unverzüglich
mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an die Pfarrgemeinden, in denen der Verein seinen Sitz hat, und zwar zu je 50% an die katholische Pfarrgemeinde St. Michael zu Essen-Dellwig (zugehörig zur Pfarrei St. Dionysius zu Essen-Borbeck) und an die evangelische Kirchengemeinde Essen-Dellwig. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, und zwar für die Sportpflege bzw. für die Jugendarbeit zu verwenden. Vorstehende Vereins-satzung wurde von der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Vereines am 06.11.2024 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der notariellen Eintragung in das Vereinsregister. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die alte Vereinssatzung vom 12.September 1990 außer Kraft
gesetzt.
Vorsitzender – Pascal Doll Geschäftsführer – Georg Gooßens
